Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Münsterland Bildungs- und Kulturzentrum“ (kurz: MüBiKult) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster einzutragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
- die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
- die Förderung von Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
- die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO)
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO).
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) 2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe durch die Ausrichtung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu kulturellen, historischen, sozialen und gesellschaftlichen Themen, mit besonderem Fokus auf die Bereitstellung von Bildungsressourcen und Unterstützungsangeboten für Studierende.
- Organisation und Durchführung von Nachhilfekursen und Bildungskursen für Schülerinnen und Schüler sowie Vereins-, Kultur- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche, um Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen.
- Die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch die Organisation von Programmen und Aktivitäten, die auf die Entwicklung junger Menschen ausgerichtet sind. Dies umfasst die Bereitstellung von Lern- und Freizeitmöglichkeiten, die dazu beitragen, ihre sozialen, kulturellen und bildungsbezogenen Fähigkeiten zu stärken. Im Rahmen dieses Ziels werden insbesondere Angebote im Bereich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit berücksichtigt, darunter außerschulische Jugendbildung und schulbezogene Jugendarbeit, um jungen
Menschen umfassende Unterstützung in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung zu bieten.
- Die Förderung von Kultur durch die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die darauf abzielen, die kulturelle Vielfalt zu feiern und das Bewusstsein für die Bedeutung Kultur zu schärfen, einschließlich Ausstellungen, Musik- und Kunstveranstaltungen sowie Workshops zu kulturellen Themen. Die Ausrichtung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu kulturellen, historischen, sozial- und gesellschaftlichen Themen.
- Die Förderung der Religion durch die Schaffung von Plattformen für interreligiösen Dialog und Verständigung, die Organisation von Veranstaltungen, die ein breites Verständnis für verschiedene religiöse Glaubensrichtungen fördern, und die Unterstützung religiöser Bildungsinitiativen.
- Angebot von außerschulischen und theologischen Kursen sowie Bildungsprogrammen, die speziell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet sind.
- Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch die Durchführung von Veranstaltungen, Projekten und Wettbewerben, die der persönlichen Begegnung und Information über die Unterschiedlichkeiten in Kultur, Geschichte, Religion, Sitten und Bräuche dienen. Diese Veranstaltungen zielen darauf ab, ein tieferes Verständnis und Respekt für die Vielfalt der Welt zu fördern und tragen so zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern bei.
- Die Förderung bürgerschaftlichen Engagements wird realisiert durch die Unterstützung und Koordination von Freiwilligenprojekten, die darauf ausgerichtet sind, das Gemeinwohl zu steigern. Dabei liegt der Fokus sowohl auf den in der Satzung definierten Bereichen als auch auf übergreifenden Themen wie sozialer Gerechtigkeit und humanitärer Hilfe. Dies schließt die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern in kulturellen, humanitären und sozialen Projekten ein, um Engagement und Teilnahme auf breiter Basis zu fördern. Mitglieder und die gesamte Gemeinschaft werden aktiv ermutigt und unterstützt, sich an gemeinnützigen Unternehmungen zu beteiligen.
§ 3 Unabhängigkeit des Vereins
Der Verein ist unabhängig, selbständig und souverän. Er ist parteipolitisch neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Der Verein arbeitet im Rahmen des Grundgesetzes und den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Er bekennt sich zu den unveräußerlichen Menschenrechten. Außerdem bekennt sich der Verein zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zur Gewaltlosigkeit. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder Personengemeinschaften werden, die im Verein aktiv mitarbeiten oder die Arbeit des Vereins wirkungsvoll finanziell unterstützen. Personengemeinschaften haben ungeachtet ihrer Rechtsform nur eine Stimme.
2. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die die Satzung des Vereins anerkennen, seine Ziele (§2) unterstützen und gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern.
3. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied:
Diese Mitglieder haben das Recht an Vorstandswahlen als wahlberechtigte teilzunehmen und dürfen für den Vorstand selbst kandidieren. Sie zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge. Diese Mitglieder haben das Recht, Vorschläge und Ideen über ein etabliertes Verfahren, welches vom Vorstand festgelegt und kommuniziert wird, einzubringen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Vorschläge angemessen zu prüfen und innerhalb einer angemessenen Frist zu antworten.
b) Fördermitglied:
Fördermitglieder haben kein Wahlrecht. Sie können nicht für den Vorstand kandidieren. Sie zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge und unterstützen die Ziele des Vereins, die in der Satzung verankert sind. Fördermitglieder haben das Recht, an jeder vom Verein angebotenen Aktivität teilzunehmen, in beratender Funktion an deren Organisation mitzuwirken und eigene Ideen und Vorstellungen einzubringen. Details zur Umsetzung dieser Mitwirkung werden vom Vorstand festgelegt und den Fördermitgliedern kommuniziert
4. Ein Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt mittels eines Antragsvordruckes. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung ist ausgeschlossen.
5. Den aufgenommenen Mitgliedern ist jeweils die Satzung zum Studium vorzulegen. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
3. Ehrenmitgliedschaft
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden. Das Ehrenmitglied ist teilnahmeberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der Mahnung sechs Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
2. Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn:
- das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt,
- satzungswidriges Verhalten vorliegt,
- Mitgliedschaft in einer Organisation, die gegen geltendes Recht verstößt, nachgewiesen wird,
- dem Verein materielle oder moralische Schäden zugefügt wurden,
- bei separatistischen Aktivitäten, die die Einheit oder den Bestand des Vereins bedrohen,
- bei Angabe falscher Informationen, die bei Aufnahme in den Verein erheblich und ausschlaggebend gewesen waren,
- ein anderes schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, das nicht mit den Zielen und Werten des Vereins vereinbar ist.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
3. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer angemessenen Frist (nicht kürzer als ein Monat) nach Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gekündigt werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig. Erst im Folgemonat nach Eingang des Schreibens kann die Lastschriftermächtigung aufgehoben werden. Ansonsten gelten für Fördermitglieder dieselben Bestimmungen wie für stimmberechtigte Mitglieder.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand bestimmt. Der Mindestbeitrag beträgt 5 Euro pro Monat
Die Beiträge sind monatlich zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer/innen,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Die Mitgliederversammlung setzen sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen, die in den laufenden Jahresbeitrag für das laufende Jahr geleistet haben.
Stimmberechtigt ist, wer bis zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat, und Mitglied des Vereins ist.
§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet. Protokollführer wird der Schriftführer oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Das Versammlungsprotokoll ist vom noch amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll enthält Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 12 Der Vorstand und seine Zuständigkeiten
Der Vorstand des Vereins besteht maximal aus sieben Personen, mindestens dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl ist offen. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen mindestens einer der/die Vorsitzende sein muss. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes, ernennt der Vorsitzende eine Ersatzperson, die bis zum Abschluss der Wahlperiode amtiert. Dem Vorstand obliegen der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 13 Der Beirat und seine Aufgaben
Der Beirat kann vom Vorstand mit mindestens einer Person oder maximal zehn Personen ernannt werden. Der Verein darf auch ohne Beirat tätig werden. Die Ernennung des Beirates kann zeitlich oder aufgabenbezogen befristet oder beschränkt werden. Zu den Aufgaben des Beirates gehören die beratenden Inhalte der zweckkonformen Tätigkeiten für den Vorstand bzw. die Erarbeitung einer Entscheidungsvorlage für den Vorstand. Der Beirat kann je nach Art und Umfang der vom Vorstand gestellten Aufgabeninhalte regelmäßig oder häufig oder selten mit oder mit mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes tagen. Der Beirat darf an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.
§ 14 Vereinsgelder/ Finanzen
Der Verein kann durch Veranstaltungen, Übersetzungshilfen, Kursangebote (wie z.B. Nachhilfe-, Computer-, Sprachkurse usw.) oder ähnlichen vereinsüblichen Aktivitäten und Angeboten Einnahmen zur Deckung der Unkosten erzielen. Spenden von privater oder amtlicher Seite sowie öffentlicher Fördermittel zu Verwirklichung des Vereinszwecks, soweit sie nicht dem Satzungszweck widersprechen, können angenommen werden. Die Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt. Das Geld kann nur vom Vorsitzenden oder von dem bevollmächtigten Mitglied abgehoben werden. Der Verein verfügt über Vereinsgelder, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen. Die von den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässige Höhe erstattet werden. Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen belegt werden.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen
Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Die Anträge über Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Über Satzungsänderungen darf in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Der Einladung müssen sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei etwaiger Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vereinsvermögen an den „Verband engagierte Zivilgesellschaft in NRW e.V.“, zur Verfügung gestellt, die es ausschließlich und unmittelbar für anerkannte gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
§ 19 Rechtliche Beschlüsse
Für die in der Satzung fehlenden Punkte sind Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gültig. Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster. Die Mitglieder beauftragen den gewählten Vorstand, die vorliegende Satzung für den Fall, dass das Amtsgericht als Vereinsregister Beanstandungen erheben sollte, im Umfang der Beanstandungen abzuändern. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 8. Juni 2024 errichtet und ist seit diesem Datum in Kraft.